WasKwV
§ 10Anwendungsvorschriften
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
- a)
- bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;
- b)
- bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;
- c)
- bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002780944
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b8f4d9d05b94a06fd8e4864bd54ea99fa18de96ec8531b41e3b2a247a5d59f4