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WasKwV

§ 10Anwendungsvorschriften

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:
a)
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;
b)
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;
c)
bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.
(2) ...
(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002780944

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b8f4d9d05b94a06fd8e4864bd54ea99fa18de96ec8531b41e3b2a247a5d59f4

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