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VerkPBG

§ 11Übergangsregelungen

Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden.
(2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen
1.
bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbestimmung an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2.
bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Einleitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,
3.
bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Plangenehmigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 464 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021740991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09d0692db3f2c78157106d8a3376c37d3c1e630322e928808735bef43d51af83

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