VerkPBG
§ 11Übergangsregelungen
Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin
- 1.
- bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbestimmung an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
- bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Einleitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,
- 3.
- bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Plangenehmigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 464 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021740991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09d0692db3f2c78157106d8a3376c37d3c1e630322e928808735bef43d51af83