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VerjHemV

§ 1Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 939e3c6e239b08f20fe3548cb8094de623cedd8d416ca3fab3db408e6e8dd3df

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