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VAAufsG

§ 3

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

(1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Artikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.
(2) Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. Eine auf Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für Zins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet werden.
(3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.
(4) § 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12e G v. 11.2.2021 I 154

Sonst: Ersetzt G 7631-7 v. 17.12.1990 I 2864, 2866 (VAAufsG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR322900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 179c8b6b733da4f0c394d5df0cdaa4f2c74db2550aceb508f54e3348d49ffa55

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