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Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
Aufh: Die Verordnung tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021820007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 218269e4735a0417cb67f9bf7ebbca587edef078c502f955d9206d1614478405