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Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands
Aufh: Die V tritt gem. Art. 3 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt
Sonst: V in Kraft gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V iVm Satz 2 Bek. v. 24.8.2026 II Nr. 176 mWv 31.7.2026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08D0O0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eae8360ed01bc649363744bd05efc04522cc3a3990765d91a5dba9d96688ca01