TierGesIVDV
§ 3Herstellungserlaubnis
Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
- 1.
- Name und Anschrift der Person,
- a)
- unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika hergestellt werden (Herstellungsleiter),
- b)
- unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika geprüft werden (Kontrollleiter) und
- c)
- die für die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika verantwortlich ist (sachkundige Person),
- 1a.
- Angaben, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Person nach Nummer 1 Buchstabe a bis c belegen,
- 2.
- eine Beschreibung der Räume und Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung der In-vitro-Diagnostika,
- 3.
- eine Beschreibung der Betriebsorganisation einschließlich der Aufgaben und Verantwortungsbereiche,
- 4.
- eine allgemein verständliche Beschreibung des In-vitro-Diagnostikums, für das die Herstellungserlaubnis beantragt wird, und
- 5.
- die Benennung einer Person, die für den Vertrieb verantwortlich ist (Vertriebsleiter).
- 1.
- Mängeln der vorgelegten Unterlagen oder
- 2.
- von der zuständigen Behörde bei der Besichtigung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellten Mängeln
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e