StBVV
§ 35Abschlußarbeiten
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) - 2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 - 3.
a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 - 4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 - 5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 - 6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 - 7.
a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 - 8.
(weggefallen)
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014420981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09c065d24e899388d2d76d21ae7b852f606166fcf78e7e7483182f43528cc3d5