StandRegV
§ 1
Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln
- 1.
- sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
- 2.
- sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
- 3.
- für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2007 I 1387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016020982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c48ca88cb69bc6b477eaa6426b85803870bff6f71336f4a3e2eb45c2d3374e4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 FrischZV 2021Ausnahmen vom Verbot
„… ln, die gemäß § 39 Absatz 1 oder Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes registriert sind oder die gemäß § 1 der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2007 (BGBl. I S. 1387) g …“