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StandRegV

§ 1

Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln

Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn
1.
sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
2.
sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
3.
für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2007 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016020982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c48ca88cb69bc6b477eaa6426b85803870bff6f71336f4a3e2eb45c2d3374e4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 3 FrischZV 2021Ausnahmen vom Verbot

    „… ln, die gemäß § 39 Absatz 1 oder Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes registriert sind oder die gemäß § 1 der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2007 (BGBl. I S. 1387) g …“