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SchadRegProtAG

§ 6Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission

Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Umweltbundesamt. Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt an, welche Informationen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als vertraulich beschieden wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb die Kommission diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2020 I 2873

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100210007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 700c679d97a15af46adabe6bbece634c3f325c82954a3d019eb817083463a8a7

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