SchadRegProtAG
§ 2Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
- 1.
- über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
- 2.
- über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
- 3.
- den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1, 2 oder 4 in das Register eingestellt werden,
- 4.
- über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das Register praktikabel ist.
- 1.
- dem Namen der Betriebseinrichtung,
- 2.
- dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,
- 3.
- der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,
- 4.
- dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,
- 5.
- dem Schadstoff oder Abfall,
- 6.
- dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,
- 7.
- der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen, Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung sowie gegebenenfalls dem Zielort der Verbringung der Abfälle,
- 8.
- der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie
- 9.
- der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Absatz 2 Nr. 5.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2020 I 2873
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 700c679d97a15af46adabe6bbece634c3f325c82954a3d019eb817083463a8a7