Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1046) sowie in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) und - in Verbindung mit diesen Vorschriften - auf Grund des § 173a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1046) sowie in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) und - in Verbindung mit diesen Vorschriften - auf Grund …“
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