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RAV 1996

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1996

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1996 an
1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 529 Deutsche Mark und 2.116 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche Mark und 1.724 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR081300996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10c37bc19f016ad1ec96bedc5bfd45fe798669b54fe8eda246b6d2d2c547ad86

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