RAV 1996
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1996
- 1.
- für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 529 Deutsche Mark und 2.116 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche Mark und 1.724 Deutsche Mark monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR081300996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10c37bc19f016ad1ec96bedc5bfd45fe798669b54fe8eda246b6d2d2c547ad86