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20. RAG

§ 14

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
(2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010409977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ec77c488e57aad51e89ca4c2aa6da6376fba9dee00273c50a0406a6fd9683d2

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