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RAG 1983

§ 4Allgemeines

Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)

(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018880982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a159c0673a0b80b5407781d0420b52c0cabf36068fad4af2adf56b942882b8ba

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