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18. RAG

§ 5

Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Siebzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für Juli 1975 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1975 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Juli 1975 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 Nr. 10 G v. 29.7.1994 I 1890

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010180975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05dc5b6b12e696ffc7f0fc5c16c7359a258a8a436ae88d28dc5ee5aacd5f41d9

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