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17. RAG

§ 14

Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzuteilen.
(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008210974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa8b2f39353e74488aa88c14470a4db9be0fef7e16d7f40c04fc295de6539562

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