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PUAG

§ 6Vorsitz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Der Untersuchungsausschuss bestimmt das Mitglied, das den Vorsitz führt, aus seiner Mitte nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.
(2) Der oder die Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ca7e4471a6966895ffa1bd31419a7945a231f104ac1a4e9154de99b8cc306b5

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