PUAG
§ 14Ausschluss der Öffentlichkeit
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
- 1.
- Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;
- 2.
- eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist;
- 3.
- ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden;
- 4.
- besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.
- 1.
- anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
- 2.
- Mitglieder des Bundesrates, der Bundesregierung und ihre Beauftragten,
- 3.
- Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114210001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ca7e4471a6966895ffa1bd31419a7945a231f104ac1a4e9154de99b8cc306b5