PfandBG
§ 1Begriffsbestimmungen
- 1.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
- 2.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
- 3.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,
- 4.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c08e20b82ce380722fde6711d10dc7884e933fd41d2d1eb27298691accf3d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Anlage 1 PfandMeldeVÜbersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
„… ordnen. h) Relevant für HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDckOrd und FlgDckOrd: aa) Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG schließen Deckungswerte ein, bei denen die Pfandbriefbank einen Übertragungsanspruch auf Darlehensforderungen oder Grun …“
- Anlage 5 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Inland (HypDckOrdInl)
„… mit „003“ versehenen Spalte in der mit „007“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben. 4. Das Feld der mit „003“ versehenen Spalte in der mit „008“ versehenen Zeile ist mit „darunter: Dec …“
- Anlage 6 PfandMeldeVMeldung: Hypothekenpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte – Ausland (HypDckOrdAus)
„… 503“, „519“, „535“, „551“, „567“ und „583“ versehenen Zeilen sind mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben. 40. Die Felder der mit „003“ versehenen Spalte in den mit „008“, „024“, „040“, „056“, „072“, „088“, …“
- Anlage 17 PfandMeldeVMeldung: Schiffspfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (SchDckOrd)
„… in den mit „008“, „031“ und „054“ versehenen Feldern sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben. 7. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „009“, „032“ und „055“ versehenen Zeilen si …“
- Anlage 22 PfandMeldeVMeldung: Flugzeugpfandbriefe – Deckung – Ordentliche Deckungswerte (FlgDckOrd)
„… in den mit „008“, „031“ und „054“ versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG“ zu überschreiben. 7. Die Felder der mit „004“ versehenen Spalte in den mit „009“, „032“ und „055“ versehenen Zeilen si …“