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PartG

§ 12Allgemeine Parteiausschüsse

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.
(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.
(3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70

Sonst: Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007730967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ccc3bd882b32ca0aeefab3cfc590cf55394982fcb91818dc5c57855384fff4d8

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