PapTechAusbV 2010
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2019 I 930
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5901ad121a7ba1f14c966cbdf2bbd8a06e91915044ac78e9a03a0db6e8bdf791