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NDÜV

§ 6Zulassung von Ausnahmen; einstweilige Beweissicherung

Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

Der betroffene Nachrichtendienst des Bundes und ein Verpflichteter können Abweichungen von den in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine Gruppe von Fällen oder allgemein vereinbaren. Abreden nach Satz 1 haben Vorrang vor den Regelungen dieser Verordnung. Verpflichtete sind auch, während entsprechende Verhandlungen geführt werden, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Datensicherheit muss bei vereinbarten Verfahren gleichwertig zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sein; insbesondere bleibt § 3 Absatz 2 bis 5 unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 29 G v. 12.5.2021 I 990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e643767e8d093c0c148a221767245bc4f4fd0ccd52125724a0b80421f90b5dd2

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