Zum Gesetzesinhalt

NDÜV

Anlage 2(zu § 7 Absatz 1 Satz 1)

Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2121;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.EntschädigungstatbestandHöhe der Entschädigung in Euro
1Erteilung einer Passagierdatenauskunft durch Luftfahrtunternehmen, Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je vollständiger Auskunft.
2Erteilung einer Auskunft durch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmena)Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft und je Konto oder Depot. Unterkonten oder Depots zählen als jeweils eigene Konten oder Depots, auch wenn sie unter derselben Stammnummer geführt werden.
b)Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.
3Erteilung einer Auskunft durch Teledienste30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je Nutzerkonto eines Teledienstes, mindestens 30 Euro je vollständige Auskunft, wenn der Teledienst keine Nutzerkonten führt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 29 G v. 12.5.2021 I 990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e643767e8d093c0c148a221767245bc4f4fd0ccd52125724a0b80421f90b5dd2

XML-Quelle beim Herausgeber