NatSGRhönV
§ 7Ausnahmen
- 1.
- unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
- 2.
- Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
- das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von Staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Reservatsverwaltung,
- 4.
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 5.
- die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
- 6.
- in der Schutzzone III Melkstände, Viehtränken, Viehunterstände, ortsübliche Weidezäune, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich,
- 7.
- organisierte Veranstaltungen im Sinne des Schutzzweckes (§ 3) im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514760990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9699bf922f1e431851058c4094665db2ba316721391f510c8a5ded90b51a1e55