NatSGRhönV
§ 3Schutzzweck
- 1.
- die charakteristischen Lebensgemeinschaften mit ihrer Artenvielfalt zu erhalten,
- 2.
- die historische Nutzungsform der Weidewirtschaft zur Pflege des Grünlandes zu erhalten oder wiederherzustellen,
- 3.
- die natürlichen und naturnahen Wälder zu erhalten,
- 4.
- die Fließ- und Standgewässer sowie Moore und Verlandungsflächen zu erhalten und zu entwickeln,
- 5.
- Freilandforschungen sowie Studien- und Demonstrationsmöglichkeiten, soweit sie mit dem Schutzzweck übereinstimmen,
- 6.
- die Teile der harmonischen Kulturlandschaft für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514760990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9699bf922f1e431851058c4094665db2ba316721391f510c8a5ded90b51a1e55