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NatSGRhönV

§ 3Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön"

Mit der Festsetzung als Biosphärenreservat wird bezweckt, die naturräumliche Eigenart der Rhön in Verbindung mit gebietstypischer Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere sind:
1.
die charakteristischen Lebensgemeinschaften mit ihrer Artenvielfalt zu erhalten,
2.
die historische Nutzungsform der Weidewirtschaft zur Pflege des Grünlandes zu erhalten oder wiederherzustellen,
3.
die natürlichen und naturnahen Wälder zu erhalten,
4.
die Fließ- und Standgewässer sowie Moore und Verlandungsflächen zu erhalten und zu entwickeln,
5.
Freilandforschungen sowie Studien- und Demonstrationsmöglichkeiten, soweit sie mit dem Schutzzweck übereinstimmen,
6.
die Teile der harmonischen Kulturlandschaft für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514760990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9699bf922f1e431851058c4094665db2ba316721391f510c8a5ded90b51a1e55

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