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NatPDrömlV

§ 1Festsetzung

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Drömling Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark "Drömling".
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514780990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7a7481b49f4a826a2fa89f6cc6d0466d2e3946758c6a3418e147da8c707699c

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