2. WOMitbestG
§ 92Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- die Bezeichnung der antragstellenden Person;
- 4.
- die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
- 5.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 6.
- dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
- 7.
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR170800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5e7798336f2e2823ee7d41edea1cca18fcb20acd3b9ea3d5c48d7ab9a18b5a4