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2. WOMitbestG

§ 62Ungültige Wahlvorschläge

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
1.
in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind,
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5e7798336f2e2823ee7d41edea1cca18fcb20acd3b9ea3d5c48d7ab9a18b5a4

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