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2. WOMitbestG

§ 111Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5e7798336f2e2823ee7d41edea1cca18fcb20acd3b9ea3d5c48d7ab9a18b5a4

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