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2. WOMitbestG

§ 105Wahlausschreiben im Seebetrieb

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten:
1.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
2.
dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;
3.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
4.
dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
5.
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
6.
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
7.
dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
8.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
9.
dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
10.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen;
11.
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5e7798336f2e2823ee7d41edea1cca18fcb20acd3b9ea3d5c48d7ab9a18b5a4

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