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MiLoG

§ 7Beratende Mitglieder

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

(1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als beratendes Mitglied vorschlagen. Das beratende Mitglied soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu
1.
einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
2.
einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder
3.
einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die beratenden Mitglieder unterstützen die Mindestlohnkommission insbesondere bei der Prüfung nach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands. Sie haben das Recht, an den Beratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134810014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e8af5c6c3065a64ba2766d3a7489b3352f2b4438f954dd3f01029043f82532b

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