(1) Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten. Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. Sie müssen begründet und dokumentiert werden.
(2) Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.
(3) Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.
(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Dokumentationen, im Risswerk oder in sonstigen risslichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
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