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MariMedV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

Diese Verordnung regelt
1.
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
2.
die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
3.
die medizinische Betreuung an Bord,
4.
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
5.
die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28

Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138310014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere § 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV 3 075 3006 Registrierung als Schiffsarzt § 19 Absatz 2 MariMedV 78,10 3007 Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Se …“