MariMedV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
- 1.
- die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
- 2.
- die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- 3.
- die medizinische Betreuung an Bord,
- 4.
- die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
- 5.
- die Registrierung von Schiffsärzten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138310014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584fc9cc20af94c113917ad4cc49ab65f2ea461df7f8c13456bc809090f36621
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere § 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV 3 075 3006 Registrierung als Schiffsarzt § 19 Absatz 2 MariMedV 78,10 3007 Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Se …“