Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

Quellenkennung: gazette-2026-031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. Mai 2026 Nummer 31 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen Vom 28. April 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Ja- nuar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Abschnitt nach § 20 die folgende Angabe eingefügt: „§ 20 a Datenschutz“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „2Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Vermittlung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt. c) In Absatz 3 Halbsatz 1 werden die Worte „des Studiums“ durch die Worte „der Prüfung“ ersetzt und das Wort „fördern“ wird gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Teil werden die Worte „vier Wochen“ durch die Worte „einen Monat“ er- setzt. bb) Dem Buchstaben a werden die Worte „einem Landgericht, einem Arbeitsgericht, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht, einem Finanzgericht oder einer Staatsanwalt- schaft,“ angefügt. b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4 angefügt: „4Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. f muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der Schlüsselqua- lifikationen vermittelt wurden.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 31 vom 6. Mai 2026 Seite 2 4. In § 4 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt. 5. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Ausbildung kann in der dritten Pflichtstation, in drei zusammenhängenden Monaten der vier- ten Pflichtstation oder in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und Finanz- recht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Europarecht der Wahlstation bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden.“ 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „2Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „schriftlichen Leistungen“ durch das Wort „Aufsichtsar- beiten“ ersetzt. 7. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „schriftlichen Prüfungsaufgaben“ durch die Worte „Prüfungsauf- gaben für die Aufsichtsarbeiten“ und die Worte „schriftlichen Arbeiten“ durch das Wort „Aufsichtsarbei- ten“ ersetzt. 8. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „schriftliche Prüfungsleistung“ durch das Wort „Aufsichtsarbeit“ er- setzt. b) In Satz 3 werden die Worte „und wird eine Einigung nicht erzielt“ gestrichen. c) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte „Bei größeren Abweichungen“ durch die Worte „Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab und können sich die Prüfenden weder einigen noch bis auf drei Punkte annähern,“ ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: „(2) 1Hat ein Prüfling die Zulassung zur Pflichtfachprüfung durch Täuschung über das Vorlie- gen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erwirkt, so ist in der Regel die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. c) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, dass ein Prüfling einen schweren Täuschungsversuch nach Absatz 1 begangen hat oder das Ablegen der Staatsprüfung durch Täuschung erwirkt hat, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.“ d) Im neuen Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „die“ das Wort „gesamte“ eingefügt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „mit“ die Worte „im nächsten Prüfungs- durchgang“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „oder Abs. 4 Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „gesamte“ eingefügt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 31 vom 6. Mai 2026 Seite 3 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f“ ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des § 15 Abs. 1 zu beein- flussen, oder hat der Prüfling die Zulassung zur Prüfung nach § 15 Abs. 2 durch Täuschung erwirkt, so gilt die Prüfung als unternommen.“ 12. Dem § 20 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt.“ 13. Im Dritten Abschnitt wird nach § 20 der folgende § 20 a angefügt: „§ 20 a Datenschutz (1) Das Landesjustizprüfungsamt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfül- lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere für Zwecke des Prüfungsverfahrens, der Vorgangsbearbeitung und zur Erstellung von Prüfungsstatistiken, erforderlich ist. (2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Daten- schutz-Grundverordnung, insbesondere Gesundheitsdaten, darf das Landesjustizprüfungsamt verar- beiten, soweit dies zur Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen der Prüflinge nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Anwendung.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 28. April 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.