Bremen

Bremische Landesbauordnung

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Quellenkennung: 232736. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.05.2024 Inkrafttreten01.07.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 3, 16c, 55, 62 und 69 neu gefasst sowie § 51a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623) Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 270 Gliederungsnummer:2130-d-1a Zitiervorschlag: "Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270), zuletzt mehrfach geändert, §§ 3, 16c, 55, 62 und 69 neu gefasst sowie § 51a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.05.2024 Inkrafttreten01.07.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 3, 16c, 55, 62 und 69 neu gefasst sowie § 51a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623) Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 270 Gliederungsnummer:2130-d-1a Zitiervorschlag: "Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270), zuletzt mehrfach geändert, §§ 3, 16c, 55, 62 und 69 neu gefasst sowie § 51a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623)" juris-Abkürzung: BauO BR 2024 Ausfertigungsdatum: 29.05.2024 Gültig ab: 01.07.2024 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2024, 270 Gliederungs-Nr: 2130-d-1a Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024*) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2024 bis 31.12.2026 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 3, 16c, 55, 62 und 69 neu gefasst sowie § 51a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381) Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 6 Abstandsflächen, Abstände § 7 Teilung von Grundstücken § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Teil 3 Bauliche Anlagen Abschnitt 1 Gestaltung § 9 Gestaltung § 10 Anlagen der Außenwerbung, Automaten Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 11 Baustelle § 12 Standsicherheit § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Brandschutz § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 16 Verkehrssicherheit § 16a Bauarten Abschnitt 3 Bauprodukte § 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten § 17 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 Übereinstimmungsbestätigung § 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers § 23 Zertifizierung § 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen § 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Tragende Wände, Stützen § 28 Außenwände § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 32 Dächer Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 38 Umwehrungen Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung § 39 Aufzüge § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 41 Lüftungsanlagen § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 46 Blitzschutzanlagen Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen § 47 Aufenthaltsräume § 48 Wohnungen § 49 Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Mobilitätsmanagement § 50 Barrierefreies Bauen § 51 Sonderbauten Teil 4 Die am Bau Beteiligten § 52 Grundpflichten § 53 Bauherrin oder Bauherr § 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 55 Unternehmerin oder Unternehmer § 56 Bauleiterin oder Bauleiter Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden § 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit § 59 Grundsatz § 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Vorhaben des Bundes, Nothilfevorschrift § 62 Genehmigungsfreistellung Abschnitt 3 Genehmigungsverfahren § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 64 Baugenehmigungsverfahren § 64a Bauaufsichtliche Zustimmung § 65 Bauvorlageberechtigung § 66 Bautechnische Nachweise § 67 Abweichungen § 68 Bauantrag und Bauvorlagen § 69 Behandlung des Bauantrags § 70 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit § 71 Verarbeitung personenbezogener Daten § 72 Baugenehmigung, Baubeginn § 72a Typengenehmigung § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung § 74 Teilbaugenehmigung § 75 Vorbescheid § 76 Genehmigung Fliegender Bauten Abschnitt 4 Bauaufsichtliche Maßnahmen § 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte § 78 Einstellung von Arbeiten § 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung Abschnitt 5 Bauüberwachung § 80 Bauüberwachung § 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung Abschnitt 6 Baulasten § 82 Baulasten, Baulastenverzeichnis Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 83 Ordnungswidrigkeiten § 84 Rechtsvorschriften § 85 Technische Baubestimmungen § 86 Örtliche Bauvorschriften § 87 Übergangsvorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen, 6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, 7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind, keine Erschließungsfunktion haben und in ihrer Funktion als Einrichtungsgegenstände einzustufen sind, 8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 S. 1 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64a, 67 bis 75, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden. § 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze und Freisitze vor Gaststättenbetrieben, 3. Sport- und Spielflächen, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze, 7. Gerüste, 8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, 9. Werbeanlagen (§ 10), 10. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, 11. Regale im Freien, Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1. (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern, 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern, 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Abweichend von der Höhenbestimmung nach Satz 2 ist ein Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen, wenn 1. von der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der ein Aufenthaltsraum jeder Nutzungseinheit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist, die Höhe des Gebäudes 7 Meter nicht überschreitet, 2. es in geschlossener Bauweise errichtet ist, 3. es sich um ein Wohngebäude im Sinne des Absatzes 5 handelt und 4. es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern besteht. Die Berufsfeuerwehr hat vor Einreichung des Bauantrages in Textform zu bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung bei Vorhaben nach Satz 4 keine Bedenken bestehen. (3a) Bestehende Gebäude sind Gebäude nach Absatz 2 und 3, deren Aufnahme der Nutzung seit dem 1. Juli 2024 mindestens fünf Jahre zurückliegt. Eine geringfügige Änderung bestehender Gebäude im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn 1. eine Aufstockung um bis zu zwei Vollgeschosse oder 2. eine Erweiterung der Grundfläche um nicht mehr als 25 Prozent erfolgt. (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Metern), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern, ausgenommen Anlagen die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, L 311 vom 25. September 2020, S. 11, L 41 vom 22. Februar 2022 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31. Oktober 2023) geändert worden ist, fallen, 3. Gebäude mit mehr als 1 600 Quadratmetern Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmetern haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmetern haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmetern Grundfläche, 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als sechs Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, 10. Krankenhäuser, 11. Wohnheime, 12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 15. Camping- und Wochenendplätze, 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern, 19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. (5) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten. (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mit der Oberkante der Rohdecke im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Straßenhöhe oder im Mittel mehr als 2,00 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen (oberirdische Geschosse) und eine Höhe von mindestens 2,30 Meter haben. Die beiden obersten Geschosse sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mehr als zwei Drittel des darunterliegenden Geschosses haben. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Unterkante Dachkonstruktion gemessen. (7) Oberste Geschosse nach Absatz 6 Satz 2 sind Geschosse mit geneigten Dachflächen (Dachgeschosse) und Geschosse, die gegenüber allen Außenwänden des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens ein Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten (Staffelgeschosse). Eine von Satz 1 abweichende Ausbildung ist nach § 67 zuzulassen, wenn die Abweichung städtebaulich und unter Würdigung der Belange der Nachbarn vertretbar ist; sie ist zulässig zur Einhaltung einer geschlossenen Bauweise. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachkonstruktion, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse. (8) Kellergeschosse sind Geschosse, deren rohbaufertige Fußbodenoberkanten ganz oder teilweise mindestens 0,70 Meter unter der Geländeoberfläche liegen. (9) Geländeoberfläche ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, soweit nicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder durch die Bauaufsichtsbehörde eine andere Höhe bestimmt wird. (10) Straßenhöhe im Sinne dieses Gesetzes ist die Höhe der Straße an der Grundstücksgrenze im Bereich der baulichen Anlage; bei geneigtem Gelände ist die mittlere Höhe maßgebend. Ist die Straße noch nicht hergestellt, wird die Straßenhöhe durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmt. (11) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (12) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (13) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (14) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. (15) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5; ABl. L 103 vom 12. April 2013, S. 10; ABl. L 92 vom 8. April 2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28. Mai 2015, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann. (16) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. (17) Einfriedungen sind bauliche oder sonstige Anlagen nach Absatz 1, die ein Baugrundstück erkennbar abgrenzen. (18) Schottergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Freiflächen auf Baugrundstücken, die überwiegend mit festem Material wie gebrochenen Steinen oder Kieseln bedeckt sind. (19) Flachdachflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15 Grad. (20) Dachbegrünung ist die Bepflanzung des Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, das Substrat als Vegetationstragschicht und die Pflanzen sowie gegebenenfalls vorhandene Drän-, Filter-, Vlies- und Speicherelemente. § 3 Allgemeine Anforderungen Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet sowie die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verursacht werden. Dabei soll auf die Belange von Menschen mit Behinderung sowie Aspekte der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Rücksicht genommen werden und es sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Bebauung der Grundstücke mit baulichen Anlagen (1) Gebäude dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 oder bestehende Gebäude sind abweichend von Satz 1 auch nicht befahrbare Zugänge von nicht mehr als 50 Meter Länge zulässig. Einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrten oder Zugänge bedarf es nicht, wenn die Benutzung durch Miteigentumsanteile, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts unter der Nummer des Baugrundstücks eingetragen sind, gesichert ist. (2) Bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken sind nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen. § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 Meter über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. § 6 Abstandsflächen, Abstände (1) Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 Meter und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. (2) Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich 1. vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder 2. wenn das Vorhaben nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3a des Baugesetzbuches zulässig ist. (3) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch liegen auf 1. öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen, jedoch nur bis zu deren Mitte, 2. anderen Grundstücken, wenn dies öffentlich-rechtlich gesichert ist. (4) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, In den Fällen des Satzes 1 findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. (5) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.