Nordrhein-Westfalen

Beflaggungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f8147198-a639-4465-9f32-67f3b8f03f6e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.11.1984 Fassung Gültig ab 12.11.2014

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.11.1984 Fassung Gültig ab 12.11.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 113. Vom 29. November 1984 Auf Grund des Absatzes 3 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GS. NW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014. (1) Regelmäßige Beflaggungstage sind 1. der 27. Januar als Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, 2. der 1. Mai, der Tag des Friedens und der Völkerversöhnung, 3 der Europatag (9. Mai), 4. der Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai), 5. der Jahrestag des 17. Juni 1953, 6. der Jahrestag des 20. Juli 1944, 7. der Jahrestag des 23. August 1946 zur Erinnerung an die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen, 8. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, 9. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Advent), 10. die Tage allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, zu Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen). (2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen. Wird vom für Inneres zuständigen Ministerium auf Grund des Absatzes 1 des Gesetzes Trauerbeflaggung angeordnet, die sich auf einen der Beflaggungstage nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und 10 erstreckt, ist an diesem Tag ebenfalls halbmast zu flaggen. (3) Am Europatag und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament soll neben der Bundesflagge und der Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gezeigt werden; dabei ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014. GV. NW. ausgegeben am 18. Dezember 1984. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Innenminister desLandes Nordrhein-Westfalen   Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.