Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Stollen 'Reuter', Stollen 'Grundseifen/Grube Klara' und Stollen 'Birker Ley' des Wasserbeschaffungsverbandes Birken, Verbandsgemeinde Kirchen, Landkreis Altenkirchen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.05.2002 Fassung Gültig ab 04.03.2002

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.05.2002 Fassung Gültig ab 04.03.2002 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. Mai 2002 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 16. Januar 2002 / 3. März 2002 die Verwaltungsvereinbarung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Stollen "Reuter", Stollen "Grundseifen/Grube Klara" und Stollen "Birker Ley" des Wasserbeschaffungsverbandes Birken, Verbandsgemeinde Kirchen, Landkreis Altenkirchen abgeschlossen Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Christiane F r i e d r i c h Verwaltungsvereinbarung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Gewinnungsanlagen Stollen "Reuter", Stollen "Grundseifen/Grube Klara" und Stollen "Birker Ley" des Wasserbeschaffungsverbandes Birken, Verbandsgemeinde Kirchen, Landkreis Altenkirchen Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt und Forsten in Mainz, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Düsseldorf, wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 75-50 und § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) Folgendes vereinbart: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen in den Gemarkungen Mudersbach und Brachbach (Land Rheinland-Pfalz) und der Gemarkung Eiserfeld (Land Nordrhein-Westfalen) ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Arnsberg unter Anwendung des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts, soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Mainz, den 3. März 2002 Für das Land Rheinland-Pfalz Die Ministerin für Umwelt und Forsten Margit C o n r a d Düsseldorf, den 16. Januar 2002 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bärbel H ö h n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.