Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2a1643c3-c307-4b85-b916-81bdd64804ae. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 668 Ausfertigungsdatum 30.06.2005 Fassung Gültig ab 09.12.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 668 Ausfertigungsdatum 30.06.2005 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Vom 30. Juni 2005 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NRW. S. 14), in der jeweils gültigen Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:   Inhaltsübersicht     Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung     § 1 Anwendungsbereich § 2 Einstellungsvoraussetzungen     Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze     § 3 Ziel der Ausbildung § 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in § 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung § 7 Leistungsnachweise § 8 Bewertung der Leistungen     Abschnitt 3 Praktische Unterweisungen     § 9 Unterweisungsinhalte § 10 Befähigungsberichte § 11 Schriftliche Arbeiten     Abschnitt 4 Theoretischer Unterricht     § 12 Unterrichtsinhalte § 13 Leistungsnachweise des theoretischen Unterrichts     Abschnitt 5 Abschlussprüfung     § 14 Allgemeines § 15 Prüfungsausschuss § 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 17 Entscheidung über die Zulassung § 18 Gliederung der Prüfung § 19 Prüfungsaufgaben § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit § 21 Leitung und Aufsicht § 22 Rücktritt, Nichtteilnahme § 23 Prüfungsergebnis § 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses § 25 Prüfungszeugnis § 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung § 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten § 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung     Abschnitt 6 Schlussbestimmungen     § 29 Übergangsvorschrift § 30 Inkrafttreten         Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2015 S. 728 Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen (amtliche Lebensmittelkontrolle) in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden, a) wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt; b) Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelkontrolle beschäftigt waren; c) wer einen Fachhochschulabschluss mit Diplomprüfung in einem Studiengang besitzt, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt. Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ziel der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung soll den Auszubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. (1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können auch von Dienststellen des Landes eingestellt und ausgebildet werden. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind insbesondere: 1. die für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden, 2. die Untersuchungsämter, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnehmen, 3. die für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden, 4. die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf, 5. die für den Polizeivollzug zuständigen Dienststellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin oder einen fachlich befähigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den behördeninternen Ausbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausbilderinnen und Ausbilder bestellen. Diese haben die Ausbildung der Auszubildenden durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen. (2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. (3) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend" beurteilt worden sind. (4) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit „sehr gut“ beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Lehrgangsdauer erstreckt sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der Akademie; die Zeiten in den übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen verringert. (5) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangsdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Landesamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Leistungsnachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während des Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind: 1. in der praktischen Unterweisung a) Befähigungsberichte (§ 10), b) schriftliche Arbeiten (§ 11), 2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 13). (3) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: gut = unter 87,5 bis 75 Punkte; eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung: befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht: ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind: mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind: ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. (3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen. Abschnitt 3 Praktische Unterweisungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Unterweisungsinhalte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. (1) Die praktischen Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Vor dem ersten Unterrichtsmodul sind praktische Unterweisungen von mindestens drei Monaten vorzusehen. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden. (3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen - wie Hospitationen, z.B. in handwerklichen Lebensmittelbetrieben - zu ergänzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Befähigungsberichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Lehrgangsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach dem vom für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster über die Auszubildenden mit Bewertung gemäß § 8 zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Defizite sind zu vermerken. Für die Ausbildungszeit bei der Kreisordnungsbehörde gemäß der Anlage zu dieser Verordnung sind mindestens zwei Befähigungsberichte abzugeben. Dauert die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage, wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt. (2) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Befähigungsbericht und Teilnahmebescheinigung werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Schriftliche Arbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausbilderin oder der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die oder der auch die Arbeit gemäß § 8 bewertet. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zu der Ausbildungsakte genommen. (2) Die Auszubildenden haben während der praktischen Unterweisung als Ausbildungsnachweis ein Berichtsheft in Form eines Tagebuches zu führen. Das Berichtsheft soll täglich geführt werden und die durchgeführten Tätigkeiten sowie in der Regel die rechtliche Würdigung dieser Tätigkeiten beinhalten. Es wird wöchentlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder überprüft und abgezeichnet. Abschnitt 4 Theoretischer Unterricht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Unterrichtsinhalte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der theoretische Unterricht ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf, statt. (2) Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. (3) Die Akademie kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. (3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. (4) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen. Abschnitt 5 Abschlussprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildende haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für die amtliche Lebensmittelkontrolle erforderlich sind. (2) Die Prüfung beginnt in der Regel einen Monat vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. (1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Folgende Berufsgruppen sind mit jeweils einer Person vertreten: 1. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker, 2. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt, 3. Beamtin oder Beamter mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbare Angestellte oder vergleichbarer Angestellter oder eine entsprechende Lehrkraft der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, 4. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur. (3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss. (4) Prüfungsort für schriftliche und mündliche Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. (5) Die praktischen Prüfungen finden in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses im Gebiet der Ausbildungsbehörde statt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte, 2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer belegen oder nachvollziehbar darlegen kann, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen mindestens vier der im § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden gestellt. Sie oder er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. Zwei von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling drei Betriebskontrollen jeweils einschließlich Probenahmen unter Aufsicht einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes und einer Lebensmittelkontrolleurin oder eines Lebensmittelkontrolleurs, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, selbständig durchzuführen. Mindestens eine Betriebskontrolle muss in einem Herstellerbetrieb erfolgen, die übrigen Betriebskontrollen werden in einem Einzelhandelsgeschäft, einem Zentrallager, einer Gaststätte und / oder in einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt. Jede Betriebskontrolle soll etwa zwei Stunden dauern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann an den Betriebskontrollen teilnehmen. Die Auszubildenden haben anschließend innerhalb einer vom teilnehmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzten Frist selbständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Für jede Betriebskontrolle schlagen die Aufsicht führenden Personen jeweils eine Note vor. Aus diesen Vorschlägen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. (4) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll je Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern. (5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse der schriftlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.