Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur

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Quellenkennung: 2a1643c3-c307-4b85-b916-81bdd64804ae. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2005 S. 668 Ausfertigungsdatum 30.06.2005 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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und der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss legt die schriftlichen Prüfungsaufgaben fest, die sich an den Ausbildungsinhalten orientieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt. (2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (3) Der Ablauf der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden sind in die Prüfungsniederschriften aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war. (2) Bricht der Prüfling aus triftigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Der Nachweis eines triftigen Grundes oder von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. (4) Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise. (2) Für die Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet: 1. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Unterweisungen mit 10 v.H., 2 die Punktzahl der Gesamtnote des theoretischen Unterrichts mit 20 v.H., 3. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar a) der praktischen Prüfung mit 30 v.H., b) der schriftlichen Prüfung mit 20 v.H., c) der mündlichen Prüfung mit 20 v.H. (3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ abgeschlossen worden ist. (3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. (4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster. (2) Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen, nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster. (3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. (2) Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück. (2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben hiervon unberührt. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung und Prüfung der Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur aufgenommen haben, richtet sich noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.   Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.