Sachsen

G zum StV Schiffsbauregister für Binnenschiffe und Seeschiffe

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Quellenkennung: 4250. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 398 Fsn-Nr.: 470-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Dezember 1995

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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 13. Dezember 1995 Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem am 24. Juli 1995, am 10. August 1995, am 21. August 1995 und am 30. August 1995 vom Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Thüringen, dem Freistaat Sachsen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Dezember 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.