Sachsen

Gesetz zum Vertrag Heiliger Stuhl – Freistaat Sachsen

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Quellenkennung: 4080. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1997 Nr. 3, S. 17 Fsn-Nr.: 73-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Februar 1997

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Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen Vom 24. Januar 1997 Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem am 2. Juli 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen einschließlich des Schlußprotokolls wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1252), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:   a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „vom Einkommen“ durch die Worte „als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer“ ersetzt.   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form“ durch die Worte „in ihrem Amtsblatt“ ersetzt. 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die festgesetzte Einkommensteuer nach Kürzung um die Beträge des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 nach dem Verhältnis aufzuteilen, welches sich aus der Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Werden die Ehegatten oder Ehegatten und Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, so ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.“. 3. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „hören“ folgende Worte eingefügt: „und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren“. Artikel 3 § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens gilt nach Maßgabe des Schlußprotokolls zum Staatsvertrag zu Artikel 21 Abs. 3. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.1 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 24. Januar 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann 1 in Kraft: 30. April 1997 (Bek vom 13. Mai 1997, SächsGVBl. S. 430)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.