Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 93 Ausfertigungsdatum 07.01.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 93 Ausfertigungsdatum 07.01.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Vom 7. Januar 2026 Auf Grund der § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 3 Satz 1, insoweit jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, und § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:  Teil 1 Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorbereitungsdienst bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Berufs einer Lehrkraft. Die Ausbildung ist an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und einer datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer auszurichten. Die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, der Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion, die Stärkung von Demokratiekompetenz, die Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie die Bildung in der digitalisierten Welt sind zu berücksichtigen. Den genannten Zielen dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und die Schule gemeinsam verantworten.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. entweder a) einen Abschluss als Master of Education gemäß der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung oder die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder b) eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt nach § 14 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in der jeweils geltenden Fassung oder als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist und 3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist. Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbene Masterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung und des Lehrerausbildungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende Akkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 der Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen. (2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“ für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, anstreben, führen die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das entsprechende Lehramt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausbildungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellungsantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. Dezember des Vorjahres vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen. (3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht, der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit, der Nachweis von Kompetenzen in Erster Hilfe sowie im Rettungsschwimmen für den Sportunterricht, der Nachweis über einen Masernschutz und das Zeugnis über eine anerkannte Prüfung sowie der Anerkennungsbescheid können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen. Das Masterzeugnis gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. In den Fällen eines Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbehörde nach. (4) Die Fristen in den Absätzen 1 und 3 sind Ausschlussfristen. Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Mai eines jeden Jahres. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. Zum Einstellungstermin 1. Mai und zu anderen Einstellungsterminen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde als Wirkungsurkunde an einem vorausgehenden Werktag ausgehändigt. (2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung fachlich möglich und durchführbar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. (3) Nach einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag kann einmalig eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn zwischen Entlassung und Wiedereinstellung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Vor der Entlassung weist die Bezirksregierung auf den mit der Entlassung gegebenenfalls einhergehenden Rücktritt vom Prüfungsverfahren gemäß § 40 hin. Eine erneute Wiedereinstellung nach einer weiteren vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder eine Wiedereinstellung innerhalb der Frist nach Satz 1 sind nur dann möglich, wenn die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf einer Lehrkraft außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 3 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen. (4) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein-westfälische Lehrämter nach früherem Recht: 1. für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule), 2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen: das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule), 3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II, 4. für das Lehramt an Berufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und 5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung: das Lehramt für Sonderpädagogik. Soweit noch Wiedereinstellungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beantragt werden, gilt Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dienstverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. (2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. (3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann insbesondere dann entlassen werden, wenn 1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder 2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. (4) Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten. Ein Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen. (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. (4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sind der Ausbildungsstand und Leistungsstand zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausbildung im Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer modernen Fremdsprache und einem geeigneten Sachfach ausgebildet werden, können besondere Ausbildungsangebote für den bilingualen Unterricht geschaffen werden. Im Übrigen gelten besondere Regelungen nach den §§ 24 bis 28. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorbereitungsdienst in Teilzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst kann aus den in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, jeweils genannten Gründen auf Antrag als Vorbereitungsdienst in Teilzeit ausgestaltet werden. Die Teilzeit umfasst 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit und bewirkt eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten. (2) Die Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung erfolgt im vierten Ausbildungshalbjahr insbesondere durch personenorientierte Beratung, fachbezogene Beratung und Unterrichtsbesuche. § 11 Absatz 1 bis 3 findet insoweit keine Anwendung.  (3) Die Ausbildung an Schulen nach § 13 Absatz 6 umfasst durchschnittlich in den ersten drei Ausbildungshalbjahren neun Wochenstunden, im vierten Ausbildungshalbjahr 15 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in drei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich sechs Wochenstunden. Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger Unterricht im Sinne des § 13 Absatz 8 kann erst nach Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen übertragen werden. (4) Der Antrag auf Teilzeit ist bei der Ausbildungsbehörde mit dem Einstellungsantrag nach § 4 Absatz 1 zu stellen. § 4 Absatz 4 findet Anwendung. Nach diesem Zeitpunkt kann Teilzeit nur bewilligt werden, wenn nachträglich ein Grund im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist und der Antrag auf Teilzeit unverzüglich, spätestens aber einen Monat vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt wird. (5) Nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist kann Teilzeit nach Absatz 1 nur zu Beginn des auf die Einstellung folgenden ersten oder zweiten Schulhalbjahres bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden. (6) Abweichend von Absatz 5 kann Teilzeit in den ersten zwölf Monaten des Vorbereitungsdienstes auch unmittelbar im Anschluss an eine 1. Schutzfrist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Elternzeit nach § 9 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620) geändert worden ist, 3. Pflegezeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW oder 4. Feststellung einer Schwerbehinderung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Schutzfrist oder dem Ende der Eltern- oder Pflegezeit gestellt werden. (7) Die Teilzeit kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Falle nachträglicher Bewilligung im Sinne der Absätze 5 und 6 für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Der Wegfall des Grundes im Sinne des Absatzes 1 ist der Ausbildungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Entfällt der Grund vor Beginn der letzten neun Monate des in Teilzeit ausgestalteten Vorbereitungsdienstes, erfolgt zum nächsten Schulhalbjahr ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit. Bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt ist ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit unter den in § 64 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen auch ohne den Wegfall des Grundes im Sinne des Absatzes 1 zum Schulhalbjahr zuzulassen. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist eine erneute Bewilligung von Teilzeit ausgeschlossen. (8) Durch einen Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit sollen die insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts nicht überschritten oder unterschritten werden. Dies wird durch individuelle Ausbildungspläne unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsleistungen sichergestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verantwortung für die Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 93 Absatz 2 in Kraft getreten am 1. Juli 2026 gemäß § 54 Absatz 1 Satz 3 (red. Hinweis: das Dritte Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten, siehe GV. NRW. 2026 S. 389) (1) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für die schulische Ausbildung und die Auswahl geeigneter Ausbildungslehrkräfte sowie für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.  (2) Im Sinne der Kohärenz der Ausbildungsphasen sollen Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder im Rahmen der mit dem Praxissemester verbundenen Aufgaben in Fachverbünden der Ausbildungsregion mitwirken. (3) Für Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder werden Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der für Schulen unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung stellt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter jährlich eine verbindliche Fortbildungsplanung auf und entscheidet über die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Gegenstand der Fortbildungsplanung sollen auch Fortbildungen für das gesamte Kollegium des Seminars oder dessen Teilgruppen sein. (4) An Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung mit weniger als drei lehramtsbezogenen Seminaren leitet die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zugleich ein lehramtsbezogenes Seminar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich. Die Ausbildung kann in allen Formen von Präsenz- und etwaiger Distanzausbildung stattfinden. (2) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung. Die Ausbildung erfolgt  1. in jeweils zweistündigen fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und 2. in einer dreistündigen, überfachlichen Ausbildungsgruppe. Abweichungen von Satz 2 sind in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bezirksregierungen möglich. Professionelle Lerngemeinschaften, in denen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zusammenarbeiten, sind Bestandteil dieser Ausbildung und so anzulegen, dass sie sich an der fachlichen und überfachlichen Seminararbeit orientieren. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder verantworten die Organisation, Steuerung und Rückkoppelung der professionellen Lerngemeinschaften gemäß dem lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramm. (3) Zur Ausbildung gehört auch die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 18 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. (4) Im Verlauf des ersten Ausbildungsquartals findet eine Kompaktphase im Umfang von fünf Tagen statt, die nicht aufeinander folgen müssen. Die Kompaktphase sowie das erste Ausbildungsquartal dienen in besonderer Weise zur Vorbereitung auf den selbstständigen Unterricht und beinhalten auch die Erstellung gemeinsamer Unterrichtsplanungen durch die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit der Seminarausbilderin oder dem Seminarausbilder. (5) Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung nehmen die Ausbildungsaufgaben auf der Grundlage des Kerncurriculums gemäß § 1 und des Schul- und Dienstrechts in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen wahr. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächerbezogenen oder überfachlichen Ausbildungsgruppen eines anderen Lehramts ausgebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere im Bereich der verwandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverordnung. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet. (6) Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern zu jedem Zeitpunkt ihres Ausbildungsverlaufs Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten. Dabei sind sowohl die fächerbezogenen als auch die überfachlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.