Brandenburg

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKEGebO)

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Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKEGebO) vom 14. Januar 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 07]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 43])

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Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa (MWEKEGebO) vom 14. Januar 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 07]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 43]) Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten: § 1 Gebührentarif Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. § 2 Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung (1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger, des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist. (2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können. § 3 Gebührenbemessung (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen: für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96 Euro, für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82 Euro, für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67 Euro. (2) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen. § 4 Auslagen (1) In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. (2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (zum Beispiel Plots), für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften, für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (zum Beispiel Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten), für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm, für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 Euro. (3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 Euro, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden. § 5 Umsatzsteuer Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 2001 (GVBl. II S. 642), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 11) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 14. Januar 2011 Der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten Ralf Christoffers Anlage (zu § 1) Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr (Euro) 1 Allgemein   1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen   1.1.1 Beglaubigungen   1.1.1.1 von Unterschriften oder Handzeichen 5,00 1.1.1.2 von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite 5,00 1.1.1.3 aufgehoben 1.1.2 Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung) nach Zeitaufwand, mindestens 10,00 1.1.3 Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken   1.1.3.1 DIN A4, schwarz-weiß   1.1.3.1.1 für die ersten 50 Seiten, je Seite 0,50 1.1.3.1.2 für jede weitere Seite 0,15 1.1.3.2 DIN A3, schwarz-weiß 2,00 1.1.3.3 DIN A4 bis DIN A0 farbig, je Seite 2,00 – 15,00 1.1.3.4 DIN A2, schwarz-weiß 5,00 1.1.3.5 DIN A1, schwarz-weiß 10,00 1.1.3.6 DIN A0, schwarz-weiß 13,00 1.2 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist nach Zeitaufwand 1.3 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden   1.3.1 Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 24,00 – 512,00 1.3.2 gegen Kostenentscheidungen 24,00 – 103,00 2 Gewerberechtliche Angelegenheiten   2.1 Anzeigen, Auskünfte   2.1.1 Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung – GewO)   2.1.1.1 Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)   2.1.1.1.1 natürliche Person nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 2.1.1.1.2 juristische Person   2.1.1.1.2.1 mit einem gesetzlichen Vertreter nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 2.1.1.1.2.2 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 2.1.1.1.3 Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes – BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 2.1.1.2 Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 2a GewO)   2.1.1.2.1 natürliche und juristische Person 30,00 2.1.1.2.2 Bei einer Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 2.1.1.3 Gewerbeabmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO) 12,00 2.1.2 Auskünfte aus dem Gewerberegister   2.1.2.1 Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen   2.1.2.1.1 für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte 16,80 2.1.2.1.2 für jede weitere Person oder Betriebsstätte 7,20 2.1.2.2 Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte 20,40 2.1.3 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Absatz 2 GewO) 513,60 – 3 704,40 2.2 Erlaubnisse   2.2.1 Schaustellen von Personen   2.2.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a Absatz 1 GewO)   2.2.1.1.1 mit unbeschränkter Geltungsdauer 174,00 – 1 042,80 2.2.1.1.2 mit beschränkter Geltungsdauer 69,60 – 420,00 2.2.1.2 Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO) 25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.2 Spiele mit Gewinn   2.2.2.1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit   2.2.2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 GewO) 180,00 – 1 390,80 2.2.2.1.2 Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)   2.2.2.1.2.1 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV 120,00 2.2.2.1.2.2 für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 SpielV 180,00 2.2.2.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Absatz 1 GewO) 42,00 – 360,00 2.2.2.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen   2.2.2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Absatz 1 GewO) 360,00 – 3 600,00 2.2.2.3.2 Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO) 25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.2.3.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.3 Pfandleihgewerbe   2.2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Absatz 1 GewO) 139,40 – 1 252,80 2.2.3.2 Verlängerung der Pfandverwertungs- und -abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Absatz 2, § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV) 2 Prozent des betreffenden Darlehens 2.2.3.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.4 Bewachungsgewerbe   2.2.4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 GewO) 174,00 – 1 740,00 2.2.4.2 Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden oder Betriebsleiters (§ 34a Absatz 1 Satz 10 der GewO) 44,40 – 375,60 2.2.4.3 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.4.4 Überprüfung der Qualifikation bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung und Unterrichtung über das Wahlrecht (§ 13 der Bewachungsverordnung – BewachV) nach Zeitaufwand, mindestens 36,00 2.2.4.5 Erstmalige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 16 Absatz 1 BewachV (§ 16 Absatz 2 Satz 3 BewachV) nach Zeitaufwand, mindestens 48,00 2.2.4.6 Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 16 Absatz 1 BewachV (§ 16 Absatz 4 BewachV) nach Zeitaufwand, mindestens 48,00 2.2.5 Versteigerergewerbe   2.2.5.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Absatz 1 GewO) 272,40 – 2 040,00 2.2.5.2 Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Absatz 5 GewO) 102,00 – 476,40 2.2.5.3 Abkürzung und Verlängerung von Fristen   2.2.5.3.1 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV) 38,40 2.2.5.3.2 Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV) 38,40 2.2.5.3.3 Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV) 38,40 2.2.5.4 Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)   2.2.5.4.1 von den Anforderungen des § 2 Absatz 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 VerstV) 20,40 – 102,00 2.2.5.4.2 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 20,40 – 102,00 2.2.5.4.3 von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV) 40,80 – 204,00 2.2.5.4.4 von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV) 27,60 – 135,60 2.2.5.4.5 von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV) 27,60 – 135,60 2.2.5.4.6 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 67 GewO (§ 71b Absatz 2 Satz 2 GewO) 27,60 – 135,60 2.2.5.5 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.6 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter   2.2.6.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO) 612,00 2.2.6.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Darlehensvermittlergewerbes mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO) 612,00 2.2.6.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GewO) 612,00 2.2.6.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GewO) 612,00 2.2.6.5 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Wohnimmobilienverwaltergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 GewO) 696,00 2.2.6.6 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO) 834,00 2.2.6.6.1 beschränkt sich die Erlaubnis nach Tarifstelle 2.2.6.6 nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO, verringert sich die Gebühr jeweils um 69,60 2.2.6.7 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 GewO) 696,00 2.2.6.8 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 1 GewO) 696,00 2.2.6.9 bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.6.1 bis 2.2.6.8 verringert sich die Gebühr um 306,00 2.2.6.10 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO) 50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr 2.2.6.11 Anordnung der Vorlage und Prüfung der Weiterbildungsnachweise (§ 15b Absatz 3 der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) Zeitgebühr, jedoch mindestens 82,00 2.2.7 Gewerbeuntersagung, Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung   2.2.7.1 Gewerbeuntersagung ganz oder teilweise gegenüber dem Gewerbetreibenden (§ 35 Absatz 1 GewO) oder gegenüber dem Vertretungsberechtigten oder der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person (§ 35 Absatz 7a GewO) 513,60 – 3 704,40 2.2.7.2 Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Absatz 2 GewO) 42,00 – 480,00 2.2.7.3 Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Absatz 6 GewO) 226,80 – 1 634,40 2.2.8 Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Absatz 3 GewO) 36,00 – 240,00 2.2.9 Reisegewerbe   2.2.9.1 Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)   2.2.9.1.1 unbefristet 54,00 – 679,20 2.2.9.1.2 befristet, je angefangenes Jahr 36,00 – 360,00 2.2.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO) 50 Prozent von Tarifstelle 2.2.9.1.2 2.2.9.3 Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO) 42,00 – 192,00 2.2.9.4 Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Absatz 2 GewO) 21,60 2.2.9.5 Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO) 18,00 – 180,00 2.2.9.6 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Absatz 2 GewO) 18,00 – 180,00 2.2.9.7 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 GewO) 27,60 2.2.9.8 Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO) 27,60 2.2.9.9 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO) 13,20 – 174,00 2.2.9.10 (aufgehoben) 2.2.9.11 Wanderlager   2.2.9.11.1 Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 2 GewO) 15,60 2.2.9.11.2 Untersagung der Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 7 GewO) 69,60 – 520,80 2.2.9.12 Erteilung einer Erlaubnis   2.2.9.12.1 für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 2 GewO) 36,00 – 180,00 2.2.9.12.2 zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 3 GewO) 69,60 – 348,00 2.2.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis (§ 33d GewO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg – VwVfGBbg und den §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) 513,60 – 3 704,40 2.3 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste   2.3.1 Festsetzung von Messen (§ 64 GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Absatz 1 GewO) 67,20 – 2 720,40 2.3.2 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b GewO) 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1 2.3.3 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO) 504,60 – 2 307,60 2.4 Gaststätten   2.4.1 Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG) 38,40 2.4.2 Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG) 15,60 2.4.3 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG) 45,60 2.5 Rücknahme oder Widerruf einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes – BbgSpielhG (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Genehmigung bestimmten Gebühr 2.6 Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen (§ 11 Absatz 3 BbgSpielhG) 1 140,00 2.7 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.1.1, 2.2.2.1.1, 2.2.2.3.1, 2.2.2.3.3, 2.2.3.1, 2.2.3.3, 2.2.4.1, 2.2.4.3, 2.2.5.1, 2.2.5.2, 2.2.5.5, 2.2.6.1 bis 2.2.6.10, 2.2.9.1, 2.2.9.5, 2.2.9.12 und 2.6, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG) nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs festzusetzenden Gebühr 2.8 Untersagung der Fortsetzung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe (§ 16 Absatz 3 der Handwerksordnung – HwO) 513,60 – 3 704,40 2.9 Verhinderung der Ausübung des Betriebes (§ 16 Absatz 9 HwO) 513,60 – 3 704,40 3 Amtshandlungen des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg   3.1 Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (insbesondere Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Herausgabe sowie Bekanntgabe von digitalen Signaturen und Dateien, Überwachungen und Analysen) nach Zeitaufwand 3.2 Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (§ 74 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG) 164,00 – 4 920,00 3.3 Überwachung der Voraussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Bereitstellen auf dem Markt, zum Errichten, Betreiben und Anwenden (§ 77 Absatz 1 und 2 Nummer 1 MPDG) 164,00 – 6 560,00 3.4 Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundesoberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller (§ 77 Absatz 3 MPDG) 164,00 – 5 740,00 3.5 Überwachung der Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (§ 77 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 10 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) 164,00 – 3 936,00 3.6 Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen (§ 77 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 15 MPBetreibV) 164,00 – 1 230,00 3.7 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künftiger Verstöße und bei sonstiger Nichtkonformität (§ 78 MPDG) 164,00 – 2 460,00 3.8 Anordnung der Untersuchung eines Produktes, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach sich ziehen (§ 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG) 164,00 – 4 920,00 3.9 Überwachung der Durchführung messtechnischer Kontrollen (§ 77 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 15 MPBetreibV) 164,00 – 3 936,00 3.10 Überwachung und Durchführung von klinischen Prüfungen (§ 68 Absatz 1 MPDG) 164,00 – 3 936,00 4 Energiewirtschaft   4.1 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Energieaufsicht   4.1.1 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Absatz 1 EnWG) 500,00 – 25 000,00 4.1.2 Untersagung eines Betriebes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG) 1 000,00 – 50 000,00 4.1.3 Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers (§ 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG) 160,00 – 5 000,00 4.1.4 Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 und 2 EnWG) 4.1.4.1 Entscheidung zur Planfeststellung von Hochspannungsleitungen, Gasleitungen und Wasserstoffleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG sowie für Leitungen gemäß § 43 Absatz 2 Nummer 3, 4, 5, 10 und 11 EnWG (fakultative Planfeststellung) soweit diese nicht in ein Verfahren nach § 43 Absatz 1 EnWG integriert oder mit einem solchen verbunden sind 30 000,00 – 50 000,00 je angefangenem Kilometer 4.1.4.2 Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung), soweit diese nicht in ein Verfahren nach Tarifstelle 4.1.4.1 integriert oder mit einem solchen verbunden sind, bei punktuellen Anlagen deren Errichtungskosten   4.1.4.2.1 500 000,00 Euro nicht übersteigen 18 000,00 4.1.4.2.2 mehr als 500 000,00 Euro bis zu 2 500 000,00 Euro 18 000,00 zuzüglich 1,5 Prozent der 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer. 4.1.4.2.3 mehr als 2 500 000,00 Euro bis zu 7 500 000,00 Euro 48 000,00 zuzüglich 0,3 Prozent der 2 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer. 4.1.4.2.4 mehr als 7 500 000,00 Euro bis zu 20 000 000,00 Euro 63 000,00 zuzüglich 0,2 Prozent der 7 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer. 4.1.4.2.5 mehr als 20 000 000,00 Euro 88 000,00 zuzüglich 0,2 Prozent der 20 000 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer. 4.1.5 Entsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.