Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

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Quellenkennung: e58f17ec-03af-429a-9c29-34f628eb57df. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2016 Fassung Gültig ab 01.03.2016

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ragraph wurde kopiert § 16 Jahresabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Betriebsleitungen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des LWL dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Rechnungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.   (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und 3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der gemäß der Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177), die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Mai.2006 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, pauschal gewährten Fördermittel.   (3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Kassengeschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kassen der Betriebe werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), die durch Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, außer Kraft.   Münster, den 28. Januar 2016   Dieter  G e b h a r d Vorsitzender der 14. Landschaftsversammlung   Matthias  L ö b Schriftführer der 14. Landschaftsversammlung   Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.   Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Münster, den 28. Januar 2016   Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Matthias  L ö b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.