Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-10-05

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 5. Oktober 2026 Nummer 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten Vom 30. September 2026 Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), und des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30), wird verordnet: Artikel 1 Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 343), wird wie folgt geändert: 1. In den Erläuterungen zum Verzeichnis werden nach den Worten „Lk Landkreis“ die Worte „LKA Landeskriminalamt Niedersachsen“ eingefügt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 83 vom 5. Oktober 2026 Seite 2 2. Es werden die folgenden Nummern 12.4 und 12.5 angefügt: Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle „12.4 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments GAA und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Än- derung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhe- bung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30), auch in Verbindung mit dem Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge- setzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) mit Ausnahme von 12.4.1 Artikel 11 Abs. 1 in Inspektion und Kontrolle der korrekten Lk/kS/Region Verbindung mit Anwendung des Artikels 5 Abs. 1 und 2, § 5 AusgStG des Artikels 7 Abs. 1 und 2, des Artikels 8 Abs. 2 bis 4 und des Artikels 9 Abs. 2 und 4 beim Einzelhandel und bei Apothe- ken, auch soweit diese Handel im Internet betreiben 12.4.2 Artikel 9 Abs. 1 Entgegennahme von Meldungen über LKA Satz 1, Abs. 4 verdächtige Transaktionen sowie über Sätze 2 und 3, Abs. 5 Abhandenkommen und Diebstahl erheb- und 6 der Verord- licher Mengen von Ausgangsstoffen nung (EU) 2019/1148 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AusgStG 12.4.3 Artikel 10 Abs. 1 Durchführung von Schulungen Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 AusgStG a) für die Polizeibehörden LKA b) für die Inspektionsbehörden MU 12.4.4 Artikel 10 Abs. 2 Durchführung von Sensibilisierungsmaß- Lk/kS/Region Satz 1 in Verbindung nahmen für Einzelhandel und Apotheken mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 AusgStG 12.5 Ausgangsstoffgesetz 12.5.1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen der GAA1) Nr. 2 Zolldienststelle 12.5.2 § 7 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Waren, die der GAA1) Nr. 3 Anordnung der Zolldienststellen zur Vor- führung unterliegen 12.5.3 § 7 Abs. 3 Amtliche Verwahrung der Waren, Ent- GAA1) scheidung über weitere Maßnahmen und Mitteilung an die betroffene Person sowie Information der Zolldienststelle Nds. GVBl. 2026 Nr. 83 vom 5. Oktober 2026 Seite 3 Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle 12.5.4 § 12 Satz 2 Nr. 1 Übermittlung von Informationen nach MI § 12 Satz 2 Nr. 1 an das Bundeskriminal- amt 12.5.5 § 12 Satz 2 Übermittlung von Informationen nach MU Nrn. 2 und 3 § 12 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an das Bundes- kriminalamt ___________________ 1) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AusgStG sind die GAA auch dann für die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AusgStG zuständig, wenn die Lk, die kS oder die Region Inspektionsbehörde sind.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 30. September 2026 Die Niedersächsische Landesregierung Lies Meyer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.