Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-13

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 13. März 2026 Nummer 22 Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen Vom 12. März 2026 Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsi- schen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) 1In jedem Heim muss mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial vorhanden sein. 2Ein Raum für Verstorbene muss vorhanden sein, wenn das Heim nicht ausschließlich über Wohneinheiten für eine Person verfügt.“ 2. In § 10 Satz 2 wird nach der Angabe „Heimmindestbauverordnung“ die Angabe „(HeimMindBauV)“ ein- gefügt. 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Übergangsregelungen (1) Heime, die vor dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufgenommen haben, und Gebäude, für deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor dem 1. Oktober 2022 ein Bauantrag gestellt wurde, haben die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. (2) 1Nicht zu erfüllen sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1. 2Anstelle des § 2 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflegeheimen § 23 Abs. 1 HeimMindBauV und bei Heimen für Menschen mit Behinderungen § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. 3Anstelle von § 6 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflegeheimen § 27 Abs. 1 HeimMindBauV und bei Heimen für Menschen mit Behinderungen § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18 und 22 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. 4In Bezug auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften der Heimmindestbauver- ordnung sind bis zum 31. Dezember 2032 auch die §§ 29 und 31 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 22 vom 13. März 2026 Seite 2 5Vor dem 1. Januar 2033 in Bezug auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften der Heimmin- destbauverordnung bekanntgegebene Entscheidungen über Abweichungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV und erteilte Befreiungen nach § 31 Abs.1 HeimMindBauV gelten über den 31. Dezem- ber 2032 hinaus fort. (3) Die Anforderungen nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 sind ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen. (4) 1Die Anforderungen der in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung sind bis zum 1. Januar 2033 zu erfüllen. 2Solange eine Anforderung dieser Verordnung nicht erfüllt wird, ist die entsprechende Vorschrift der Heimmindestbauverordnung weiterhin anzuwen- den; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG ent- sprechend. (6) 1Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um längstens drei Jahre verlängern. 2Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 gestellt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 12. März 2026 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Philippi Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.