Bremen

Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 66661. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.12.1992 Inkrafttreten23.05.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.04.2015 (Brem.GBl. S. 312) Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 653 Zitiervorschlag: "Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 10. Dezember 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 653), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30. April 2015 (Brem.GBl. S. 312)"

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Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen (1) Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen sind zu beachten bei Grabstätten in Gräberfeldern, die im beigefügten Anhang genannt sind. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (3) Auf Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) ist auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal zulässig. Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden; Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück gearbeitet sein. Zur Imprägnierung von Holz dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht wesentlich beeinträchtigen. Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft. Eisenteile sowie sonstige Zutaten dagegen sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:     Ansichtfläche Mindest- stärke 1. Für die Beisetzung von Leichen auf:     1.1 Reihengrabstätten bis 0,36 m2 0,12 m 1.1 einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,36 m2 0,12 m 1.2 zweistelligen Wahlgrabstätten (bei Grabmalen unter 80 cm Höhe bis 0,65 m2) bis 0,55 m2 0,12 m 1.3 zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten in Einzellage bis 0,70 m2 0,12 m 2. Für die Beisetzung von Aschen auf:     2.1 Urnenreihengrabstätten 0,20 m2 0,08 m   nur liegende Grabmale mit quadratischem       oder rundem Grundriss     2.2 Urnenwahlgrabstätten 0,25 m2 0,08 m (4) Auf Grabstätten, die ohne Bepflanzungsfläche im Rasen liegen, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Hartgestein verwendet werden, sie sind rasenbündig zu verlegen. Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten nur aus dem Material des Grabmals bestehen. Bronzeinschriften, Symbole und Ornamente dürfen maximal eine Höhe von 6 mm aufweisen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:     Abmessungen Mindest- stärke 1. Für die Beisetzung von Leichen auf     1.1 Reihengrabstätten 0,45 x 0,65 m 0,08 m 1.2 Wahlgrabstätten 0,50 x 0,75 m 0,08 m 2. Für die Beisetzung von Aschen auf     2.1 Urnenwahlgrabstätten 0,50 x 0,50 m 0,08 m (5) Auf Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in geschlossenen gärtnerischen Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal in der Größe 0,50 x 0,50 m, Stärke mindestens 0,06 m, zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Naturstein verwendet werden. § 14 Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung von eingesargten Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Magistrats betreten werden. (2) Die Überführung vom Sterbehaus in die Leichenhalle ist in der Zeit von 8 bis 20 Uhr vorzunehmen. Überführungen, die außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden müssen, sind vorher beim Magistrat anzumelden. Der Magistrat bestimmt, welche Friedhöfe außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals Leichen aufnehmen. (3) Den Leidtragenden ist zu gestatten, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen. Zeit und Dauer der Besichtigung werden vom Magistrat festgesetzt. Er bestimmt auch den in der Leichenhalle zu benutzenden Raum. § 15 Bekenntnisgebräuche Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. § 16 Besuch der Friedhöfe (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zu den Friedhöfen. (3) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise zur Abwendung von Gefahren vom Magistrat vorübergehend geschlossen werden. § 17 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen erlassenen Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. (3) Es ist untersagt, 1. die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abraum oder Abfälle an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern; 2. Tiere auf die Friedhöfe mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an einer kurzen Leine geführt werden; 3. auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben; 4. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen; 5. die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und den vom Magistrat zugelassenen Fahrzeugen sowie Arbeits- und Transportgeräten, zu befahren. (4) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere von Gedenkfeiern oder Gottesdiensten, bedarf der Zustimmung des Magistrats. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen. § 18 Gewerbliche Betätigung (1) Auf den Friedhöfen darf nur solche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dient. (2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Genehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Qualifikation oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt oder, wenn die vorgesehene Tätigkeit mit dem Zweck der Friedhöfe nicht vereinbar ist. (4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt. Sie kann ihm entzogen werden, wenn er gegen die Vorschriften dieses Ortsgesetzes verstoßen hat. (5) Die Gewerbetreibenden sind für jeden, der auf dem Friedhof für sie tätig wird, dem Magistrat gegenüber verantwortlich. Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß. (6) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen darf nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeübt werden. Der Magistrat kann Ausnahmen zulassen. § 19 Haftung Die Stadt Bremerhaven hat keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegenstände. Sie ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die fremde Personen oder Tiere verursachen können, Vorkehrungen zu treffen. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die im § 8 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige bei der Anmeldung der Bestattung nicht erstattet; 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 5 bei der Grabpflege chemische Mittel einsetzt; 3. entgegen § 10 Abs. 2 kein kompostierbares Material verwendet; 4. entgegen § 11 die Grabstätte ausstattet; 5. entgegen § 12 Absatz 4 Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung errichtet oder verändert; 6. entgegen § 12 Abs. 7 Grabmale nicht standsicher befestigt; 7. entgegen § 12 Abs. 9 ein Grabmal verändert oder entfernt, ohne die Erhaltungspflichten zu beachten; 8. entgegen § 13 ein Grabmal errichtet oder verändert; 9. entgegen § 17 Abs. 2 den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet; 10. gegen die Gebote oder Verbote des § 17 Abs. 3 verstößt; 11. entgegen § 17 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung des Magistrats abhält; 12. entgegen § 18 Abs. 2 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung des Magistrats ausübt; 13. entgegen § 18 Abs. 6 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof außerhalb der Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung eingeholt hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. § 21 Überleitung (1) Die Dauer der Ruhefrist der vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes beigesetzten Aschen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die Grabmaße der vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes angelegten Grabstätten bestimmen sich nach den bisherigen Vorschriften. (3) Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes ohne zeitliche Begrenzung (Erbgrabstätten) überlassen worden sind, endet das Nutzungsrecht am 31. Dezember 1997, sofern die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt sind. § 22 Inkrafttreten Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 4. April 1972 (Brem.Gbl. S. 40), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28. Juni 1984 (Brem.GBl. S. 197), außer Kraft. Bremerhaven, den 10. Dezember 1992   Magistrat der Stadt Bremerhaven gez. Willms Oberbürgermeister Anhang zur Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten (§ 11) und von Grabmalen (§ 13) gelten auf Grabstätten der nachfolgend genannten Gräberfelder auf den Friedhöfen. Friedhof Spadener Höhe C Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen D Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen E Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen F Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen G 2 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen H Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen M Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen und Aschen Friedhof Lehe E Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen F Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen G Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen 28 a Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 31 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen 39 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 42 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen Friedhof Wulsdorf  8 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen  9 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 17 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen 18 d Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 18 e Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 18 f Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 24 Nr. 1 bis 100 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen 27 Reihe 2 bis 7 Nummern 1 bis 18 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen 31 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen 32 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.