Sachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen

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Quellenkennung: 1260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 575 Fsn-Nr.: 230-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

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SächsGemO gilt entsprechend. (3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist. (4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998. § 40 Bildung des Gemeinderates in den neugebildeten Gemeinden 1Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. 3§ 39 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören. § 41 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden (1) 1Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . 2Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr. (2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser. (3) 1Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. 2Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. 3Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen. § 42 Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften (1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung. 3Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. 4§ 13 SächsKomZG gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben. § 43 Rechtsstellung der Bediensteten (1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027). (2) 1Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. 2Dabei tritt anstelle der in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. 3Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt. (3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären. § 44 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn (1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. (2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend. § 45 (aufgehoben) 2 § 46 Haushaltswirtschaft (1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. 2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt. § 47 Stellenbewirtschaftung (1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen 1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, 2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. 2§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt. Dritter Teil Schlußbestimmungen § 48 Personalvertretungen Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165) mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt. § 49 Freistellung von Abgaben Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. § 50 Stichtag Für die Anwendung der §§ 1 und 26 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend. § 51 Freiwillige Gemeindegebietsänderungen (1) 1Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. 2Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden. (2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 41 Abs. 3 und § 52 keine Anwendung. § 52 Künftige Gebietsänderungen (1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. (2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. (3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. 3 § 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Die §§ 30, 31, 33, 35, 38 bis 40, 46, 47, 49, 51 und 52 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 3§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft. 4Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 28. Oktober 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Der Sächsische Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) 2 § 45 aufgehoben durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) 3 § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 außer Kraft entsprechend § 53 Satz 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.