Sachsen

Sächsische Gemeindeordnung

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Quellenkennung: 2754. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 62 Fsn-Nr.: 230-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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schafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und 2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen oder in entsprechenden Funktionen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts verfügt. 2Mit Zustimmung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde darf zudem zum Fachbediensteten für das Finanzwesen bestellt werden, wer über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen verfügt und aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, die Aufgaben des Fachbediensteten für das Finanzwesen vollumfänglich wahrzunehmen. (3) Der Bürgermeister kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein.28 § 63 Stellenplan 1Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. 2Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. 3Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen. § 64 Beauftragte (1) Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. (2) 1Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2In Gemeinden mit mehr als 17 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. 3Näheres regelt die Hauptsatzung. (3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.29 Vierter Abschnitt Ortschaftsverfassung § 65 Einführung der Ortschaftsverfassung (1) 1Für nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstandene Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. 2Dabei können mehrere benachbarte Ortsteile zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. (2) 1Bestehende Ortschaften einer Gemeinde können durch Beschluss des Gemeinderates und im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten zu einer Ortschaft vereinigt werden. 2Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf jeweils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. (3) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt. (4) 1In den Ortschaften können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. 2Diese können auch für mehrere benachbarte Ortschaften zuständig sein. 3Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung. § 66 Ortschaftsrat (1) 1Die Ortschaftsräte werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Vorschriften gewählt. 2Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode gewählt. 3Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die seit drei Monaten in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. (3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher. (4) 1Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 2Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrats mit beratender Stimme teilnehmen. § 67 Aufgaben des Ortschaftsrats (1) 1Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat im Rahmen der ihm nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten: 1. die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen; 2. die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen; 3. die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht; 4. die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft; 5. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft; 6. die Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften; 7. die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten. 2Der Gemeinderat kann allgemeine Richtlinien erlassen und im Benehmen mit dem Ortschaftsrat die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen. (2) Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Leiters der örtlichen Verwaltungsstelle erfolgt im Benehmen mit dem Ortschaftsrat. (3) 1Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat weitere Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur dauernden Erledigung übertragen. 2Dies gilt nicht für die in § 41 Absatz 2 genannten Angelegenheiten. 3§ 41 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. (4) 1Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. 2Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen und der durch sie wahrgenommenen Aufgaben festgesetzt. (5) Soweit die dauernde Übertragung der Aufgabenerledigung auf den Bürgermeister nach § 53 Absatz 2 Satz 2 an eine Wertgrenze gebunden ist, sollen die Belange der Ortschaften angemessen berücksichtigt werden. (6) 1Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. 2Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (7) Auf Beschluss des Ortschaftsrats ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrats fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat, oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.30 § 68 Ortsvorsteher (1) 1Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die Wahlperiode des Ortschaftsrates. 2Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt ist (§ 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 Absatz 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. 3Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. (2) 1Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats. 2Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. 3Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Absatz 2 und 4 Weisungen erteilen. (3) 1Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 2Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden. (4) 1Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte. 2Der Ortsvorsteher führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 51 Absatz 5 bis zur Ernennung des neugewählten Ortsvorstehers weiter. 3Für den Fall, dass er die Geschäfte nicht weiterführt, nimmt der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr. (5) 1Der Ortsvorsteher kann vom Ortschaftsrat vorzeitig abgewählt werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Ortschaftsräte gestellt werden. 3Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ortschaftsräte; eine vorherige Aussprache findet nicht statt. 4Zwischen dem Antrag und dem Beschluss über die Abwahl muss eine Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen liegen. 5Der Ortsvorsteher scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.31 § 69 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) 1Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. 2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrats. 3Bedienstete der Gemeinde und Geschäftsführer eines Unternehmens der Gemeinde im Sinne des § 96 können zugleich Ortsvorsteher sein. 4Die Entscheidung nach § 52 Absatz 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat. (2) 1Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. 2Soweit Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend. 3Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in den Ortschaften durchgeführt werden können.32 § 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung (1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung. (2) 1Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 auf unbestimmte Zeit eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden. 2Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. 3Ist die Zahl der Ortschaftsräte während der Wahlperiode auf weniger als die Hälfte der festgelegten Mitgliederzahl gesunken, tritt an Stelle des Beschlusses des Ortschaftsrats nach Satz 2 die Entscheidung des Gemeinderats. (3) 1Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 befristet eingeführt, kann die Aufhebung nach Ablauf der Frist zur nächsten Wahl des Gemeinderates erfolgen. 2Findet die nächste Gemeinderatswahl weniger als ein Jahr nach Auslaufen der Vereinbarung statt, kann die Aufhebung erst zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach Fristablauf erfolgen. Fünfter Abschnitt Stadtbezirksverfassung § 70 Stadtbezirksverfassung (1) 1Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. 2Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. (2) In den Stadtbezirken werden Stadtbezirksbeiräte gebildet. (3) 1In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. 2Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. 3Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung. § 71 Stadtbezirksbeirat (1) 1Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirats werden vom Gemeinderat aus dem Kreise der im Stadtbezirk wohnenden wählbaren Bürger nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte bestellt. 2Die Hauptsatzung kann abweichend von Satz 1 festlegen, dass die Stadtbezirksbeiräte in den Stadtbezirken nach den für die Wahl des Ortschaftsrats geltenden Vorschriften gewählt werden. 3Die Festlegung kann zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte geändert werden, jedoch frühestens zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung. 4Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksbeirats wird durch die Hauptsatzung bestimmt; sie darf höchstens halb so groß sein wie die Zahl der Gemeinderäte nach § 29 Absatz 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die der von der Kreisfreien Stadt zu ermittelnden Einwohnerzahl des Stadtbezirks entspricht. 5Bei der Bestellung der Mitglieder des Stadtbezirksbeirats soll das von den im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Stadtbezirk erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden. (2) 1Der Stadtbezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, zu hören. 2Er hat die örtliche Verwaltungsstelle des Stadtbezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und wirkt mit dieser eng zusammen. 3Durch Hauptsatzung können dem Stadtbezirksbeirat Aufgaben nach § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 übertragen werden. 4Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen. 5Der Stadtbezirksbeirat hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen. (3) Dem Stadtbezirksbeirat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. (4) 1Vorsitzender des Stadtbezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat mit der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung Beauftragter. 2Er lädt zu den Sitzungen, legt die Tagesordnung fest, leitet die Sitzungen und vertritt den Stadtbezirksbeirat nach außen. (5) 1Soweit der Bürgermeister nicht Vorsitzender des Stadtbezirksbeirates ist und an einer Sitzung des Stadtbezirksbeirates teilnimmt, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 2Gemeinderäte können an allen Sitzungen des Stadtbezirksbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. (6) Der Stadtbezirksbeirat bildet keine Ausschüsse. (7) 1Sofern in den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse wichtige Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. 2Das entsandte Mitglied nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (8) Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Leiters der örtlichen Verwaltungsstelle erfolgt im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat. (9) Die Stadtbezirksverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung. § 71a Anwendung von Rechtsvorschriften (1) 1Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 34, 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. 2Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen. (2) 1Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. 2Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.33 Vierter Teil Gemeindewirtschaft Erster Abschnitt Haushaltswirtschaft § 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen. (2) 1Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten. 3Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind. (3) 1Der Ergebnishaushalt muss in jedem Jahr ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen unter Berücksichtigung der Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses erreicht oder übersteigt. 3Die Verpflichtung des Satzes 1 ist auch erfüllt, wenn die Fehlbeträge, die im Haushaltsjahr aus den Abschreibungen auf das zum 31. Dezember 2017 festgestellte Anlagevermögen entstehen, durch Verrechnung mit dem Basiskapital ausgeglichen werden. 4Bei der Verrechnung nach Satz 3 darf ein Drittel des zum 31. Dezember 2017 festgestellten Basiskapitals nicht unterschritten werden. 5Wird der Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Sätzen 1 bis 4 nicht erreicht, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Ausgleich des Ergebnishaushalts bis zum vierten Folgejahr sicherstellt. (4) 1Für die Gesetzmäßigkeit des Haushalts ist es ferner erforderlich, dass im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres ein Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ausgewiesen ist, mit dem der Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften gedeckt werden kann. 2Verfügbare Mittel 1. im Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2. im Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen oder 3. im Bestand an liquiden Mitteln können zur Deckung gemäß Satz 1 verwendet werden. 3Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 im laufenden Haushaltsjahr nicht vor, ist mit der Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes sicherzustellen, dass diese im Finanzhaushalt bis zum vierten Folgejahr erfüllt werden. 4In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes zulassen. (5) 1Einen nicht durch die Kapitalposition gedeckten Fehlbetrag (Überschuldung) darf die Vermögensrechnung nicht ausweisen. 2Ist die Überschuldung bereits eingetreten oder steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes eintreten wird, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das die Überschuldung bis zum vierten Folgejahr beseitigt oder die Überschuldung abwendet. (6) 1Das Haushaltsstrukturkonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 2Im begründeten Einzelfall kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den in Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 genannten Konsolidierungszeiträumen abgewichen werden. 3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 4Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung anzupassen. (7) 1Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltsstrukturkonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses ergibt, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4 in der Finanzrechnung nicht nachgewiesen oder mit den im Haushaltsstrukturkonzept beschlossenen Maßnahmen im Finanzhaushalt nicht erreicht wird. (8) Über die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 3 bis 7 berichtet das Staatsministerium des Innern dem Landtag im Jahr 2023. § 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen. (3) Die Gemeinde hat bei der Einnahmenbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. (4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. (5) 1Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 beteiligen. 2Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister, den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten; die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung durch andere Bedienstete wird wirksam, wenn der Bürgermeister sie nachträglich genehmigt. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss. 4Für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro kann die Hauptsatzung von Satz 3 abweichende Regelungen treffen. 5Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 1 000 Euro können listenmäßig erfasst werden, der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss kann über deren Annahme oder Vermittlung in einer gemeinsamen Beschlussvorlage entscheiden. § 74 Haushaltssatzung (1) 1Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden. (2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplanes   a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages     aa) der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,     bb) der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,     cc) des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamtergebnis,   b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages     aa) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit,     bb) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,     cc) aus den Salden nach den Doppelbuchstaben aa und bb als Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag,     dd) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,   c) unter Angabe des Gesamtbetrages     aa) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und     bb) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. 2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen. (3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. § 75 Haushaltsplan (1) 1Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. 2Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich 1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen, 2. eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.